Satzung des Vereins „EU-Fundraising Association e.V.“
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Name des Vereins lautet „EU-Fundraising Association e.V.“.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein hat seinen Sitz in München.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Zweck der Körperschaft ist:
- die Förderung der beruflichen Interessen der Mitglieder;
- die Förderung des Informations- und Erfahrungsaustausches der Mitglieder;
- die Schaffung und Bekanntmachung des Berufsbildes von EU-Fundraisern;
- die Verdeutlichung des Qualifikationsprofils von EU-Fundraisern;
- die Vernetzung von EU-Fundraisern auf nationaler und europäischer Ebene;
- die Schaffung und Förderung der Einhaltung von Qualitätsstandards für:
- die Durchführung EU-geförderter Projekte (Qualitätsmanagement),
- EU-Fundraiser und Institutionen, die europäische Fördergelder beantragen und EU-Projekte durchführen (administrative, technische, und inhaltliche Voraussetzungen sowie ethische Grundsätze für die Beantragung europäischer Fördergelder),
- Weiterbildungen im Bereich EU-Projekte und EU-Fundraising;
- die Mitgestaltung europäischer Politik in EU-Fundraising-relevanten Bereichen.
Darüber hinaus fördert der Verein mit seinen Aktivitäten:
- die internationale Gesinnung, den Völkerverständigungsgedanken und das Bewusstsein der Unionsbürgerschaft zur Unterstützung der europäischen Integration;
- die Verbreitung des europäischen Gedankens sowie der europäischen Werte Freiheit, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Achtung der Menschenrechte, Toleranz, Gleichberechtigung von Männern und Frauen, Chancengleichheit und Schutz von Minderheiten;
- das bürgerschaftliche Engagement und die soziale Verantwortung auf europäischer Ebene zugunsten des Aufbaus einer europäischen Zivilgesellschaft.
Aktivitäten des Vereins sind u.a.:
- unterstützen und durchführen europäischer Begegnungen und europäischer Zusammenarbeit von Bürgerinnen und Bürgern, Organisationen und Institutionen;
- durchführen europäischer Projekte, insbesondere zur Sicherung ihrer Nachhaltigkeit sowie Öffentlichkeitsarbeit für europäische Projekte, um sie einer breiten europäischen Öffentlichkeit zugänglich zu machen;
- europaweite Zusammenführung von Projektpartnern;
- Weiterbildungsangebote, Informations- und Diskussionsveranstaltungen sowie Veröffentlichungen.
Der Verein ist konfessionell nicht gebunden und politisch neutral. Der Verein nimmt keine Rechtsberatung vor. Die Einnahmen des Vereins werden nicht für die unmittelbare oder mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwendet.
Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge
Mitglied der Körperschaft kann jede natürliche oder juristische Person werden, die europäische Fördergelder beantragt, EU-geförderte Projekte durchführt oder an der Durchführung EU-geförderter Projekte mitwirkt.
Die Mitgliedschaft ist schriftlich oder per E-Mail beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Antrag.
Die Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden.
Mitglieder bezahlen einen Jahresbeitrag. Für bestimmte Gruppen innerhalb der Mitgliedschaft können Beiträge von unterschiedlicher Höhe festgelegt werden. Über die Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags beschließt die Mitgliederversammlung.
Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder.
Fördermitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Sie können alle Einrichtungen des Vereins nutzen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen und muss spätestens am 1.11. des Jahres beim Vorstand eingehen.
Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt, oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn das Mitglied mit einem Jahresbeitrag trotz Mahnung mehr als vier Wochen im Rückstand bleibt.
§ 6 Die Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
– die Mitgliederversammlung
– der Vorstand.
§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand nach § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl des nächsten Vorstandes im Amt. Die vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitglieds kann nur aus wichtigem Grund durch die Mitgliederversammlung erfolgen.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den ersten Vorsitzenden jeweils zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
Der Vorstand ist verantwortlich für:
- die Führung der laufenden Geschäfte,
- die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
- die Verwaltung des Vereinsvermögens,
- die Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr,
- die Buchführung,
- die Erstellung des Jahresberichts,
- die Vorbereitung und
- die Einberufung der Mitgliederversammlung.
Vorstandssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden einberufen. Sie können auch online durchgeführt werden. Die Beschlussfassung kann per E-Mail erfolgen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder an der Vorstandssitzung teilnehmen.
Der Vorstand kann eine Vergütung erhalten. Ob und in welcher Höhe der Vorstand eine Vergütung erhält, beschließt der Gesamtvorstand.
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 8 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer, der nicht Vorstandsmitglied ist für die Dauer von zwei Jahren. Dieser überprüft am Ende eines jeden Geschäftsjahres die rechnerische Richtigkeit der Buch- und Kassenführung. Der Kassenprüfer erstattet Bericht in der nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung.
§ 9 Die Mitgliederversammlung, Zuständigkeit, Einberufung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
- die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
- die Wahl der Kassenprüfer,
- die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr,
- die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
- die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages und
- die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal jährlich abgehalten. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand per E–Mail oder durch Veröffentlichung auf der Website des Vereins einberufen unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen. In der Einladung sind die Tagesordnung sowie die Gegenstände der anstehenden Beschlussfassungen anzugeben.
Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen mit einfacher Mehrheit. Auf Antrag beschließt die Mitgliedersammlung mit einfacher Mehrheit, ob geheim abgestimmt wird. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
Der Versammlungsleiter wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich erscheint, oder wenn die Einberufung von mindestens 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen bei einem Vorstandsmitglied verlangt wird.
§ 11 Satzungsänderung durch Vorstand
Satzungsänderungen, die vom Finanzamt oder einem Gericht verlangt werden, kann der Vorstand beschließen.
§ 12 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es zur Förderung der internationalen Gesinnung zu verwenden hat. Die Mitgliederversammlung beschließt, an welche Körperschaft das Vermögen des Vereins bei Auflösung fällt.